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   BSG, 31.03.2022 - B 5 R 17/21 R   

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https://dejure.org/2022,7745
BSG, 31.03.2022 - B 5 R 17/21 R (https://dejure.org/2022,7745)
BSG, Entscheidung vom 31.03.2022 - B 5 R 17/21 R (https://dejure.org/2022,7745)
BSG, Entscheidung vom 31. März 2022 - B 5 R 17/21 R (https://dejure.org/2022,7745)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Bundessozialgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 25 S 3 SGB 2 vom 13.05.2011, § 40 Abs 2 Nr 5 SGB 2, § 335 Abs 2 SGB 3, § 335 Abs 5 SGB 3
    Erstattungsanspruch eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen einen Rentenversicherungsträger wegen während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlter "aufstockender" Grundsicherungsleistungen bei Anspruch des Versicherten auf ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung; Erstattungsanspruch des Jobcenters für aufstockend erbrachtes Arbeitslosengeld II

  • rewis.io

    Erstattungsanspruch eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen einen Rentenversicherungsträger wegen während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlter "aufstockender" Grundsicherungsleistungen bei Anspruch des Versicherten auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung Erstattungsanspruch des Jobcenters für aufstockend erbrachtes Arbeitslosengeld II

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung Erstattungsanspruch des Jobcenters für aufstockend erbrachtes Arbeitslosengeld II

  • datenbank.nwb.de

    Erstattungsanspruch eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen einen Rentenversicherungsträger wegen während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlter "aufstockender" Grundsicherungsleistungen bei Anspruch des Versicherten auf ...

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Jobcenter Bayreuth Land ./. Deutsche Rentenversicherung Bund

    Rentenversicherung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rehabilitationsmaßnahme - Übergangsgeldanspruch - aufgestockte Grundsicherungsleistungen - Erstattungsanspruch

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R

    Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Bezieher von

    Auszug aus BSG, 31.03.2022 - B 5 R 17/21 R
    Der Entscheidung des BSG vom 12.4.2017 (B 13 R 14/16 R) sei daher nicht zu folgen.

    Einer Beiladung der Versicherten zu dem Erstattungsstreit gemäß § 75 Abs. 2 Alt 1 SGG bedurfte es nicht (vgl BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 12 mwN) .

    Die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 102 SGB X in § 25 Satz 3 SGB II bewirkt, dass der SGB II-Leistungsträger die hiernach von ihm als Vorschuss erbrachten Leistungen in dem Umfang von dem eigentlich leistungsverpflichteten Rentenversicherungsträger erstattet verlangen kann, wie er sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften - hier: dem SGB II - zu Recht erbracht hat (§ 102 Abs. 2 SGB X - vgl BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 15) .

    Die bei einem Trägerwechsel möglicherweise drohenden Lücken bei der Gewährung existenzsichernder Leistungen sollen auf diese Weise vermieden werden (vgl bereits BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr. 1 RdNr 13; ebenso BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - aaO RdNr 16; s nunmehr auch BT-Drucks 19/23550 S 103 - zu Art. 3 Nr. 5).

    Danach reicht es aus, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für zumindest sechs Kalendermonate (Pflicht-)Beiträge aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit zur Rentenversicherung entrichtet worden sind (vgl BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 22 ff, 28) .

    cc) Der 13. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 12.4.2017 ebenfalls entschieden, dass die Regelungen zum Übg in § 20 Nr. 3 Buchst b SGB VI aF und § 21 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI auch bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II anzuwenden sind, die Alg II lediglich ergänzend zu sonstigem Einkommen erhalten (vgl BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 32).

    Das für die Klärung der Rechtslage maßgebliche Urteil des 13. Senats vom 12.4.2017 (B 13 R 14/16 R) wird nicht einmal erwähnt.

    (3) Das Vorbringen der Beklagten und die Ausführungen des LSG rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des 13. Senats vom 12.4.2017 (B 13 R 14/16 R) , mit der die Rechtslage nach der damals maßgeblichen Gesetzesfassung geklärt worden ist und die - wie ausgeführt - der Gesetzgeber nur mit Wirkung für die Zukunft (ab 18.2.2021) geändert hat, nunmehr für die Vergangenheit aufzugeben oder zu modifizieren.

    Hingegen differenziert die spezielle Bestimmung zur Höhe des Übg bei vorangegangenem Bezug von Alg II in Halbsatz 2 (aaO) gerade nicht danach, ob die Leistung ausschließlich oder nur ergänzend bezogen wurde (s hierzu eingehend BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 32) .

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BSG, 31.03.2022 - B 5 R 17/21 R
    Zwar wäre eine solche Änderung der Rechtsprechung auch ohne den Nachweis einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern sie hinreichend begründet wäre und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hielte (vgl dazu BVerfG Beschluss vom 26.6.1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, 227 f; BVerfG Beschluss vom 15.1.2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248, 277 f).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BSG, 31.03.2022 - B 5 R 17/21 R
    Der Gesetzgeber hat damit dem Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl Art. 20 Abs. 2 GG) Rechnung getragen, dass es Aufgabe der Gerichte ist, das einmal in Kraft getretene Gesetzesrecht verbindlich auszulegen, und dass deren Entscheidungen für die Vergangenheit grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 RdNr 45 ff, 52; BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 2 BvR 2194/21 - juris RdNr 69) .
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BSG, 31.03.2022 - B 5 R 17/21 R
    Zwar wäre eine solche Änderung der Rechtsprechung auch ohne den Nachweis einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern sie hinreichend begründet wäre und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hielte (vgl dazu BVerfG Beschluss vom 26.6.1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, 227 f; BVerfG Beschluss vom 15.1.2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248, 277 f).
  • BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im

    Auszug aus BSG, 31.03.2022 - B 5 R 17/21 R
    Der Gesetzgeber hat damit dem Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl Art. 20 Abs. 2 GG) Rechnung getragen, dass es Aufgabe der Gerichte ist, das einmal in Kraft getretene Gesetzesrecht verbindlich auszulegen, und dass deren Entscheidungen für die Vergangenheit grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 RdNr 45 ff, 52; BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 2 BvR 2194/21 - juris RdNr 69) .
  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 27/15 R

    Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zuständigkeitsklärung -

    Auszug aus BSG, 31.03.2022 - B 5 R 17/21 R
    Der Kläger hat den von ihm geforderten Erstattungsbetrag gegenüber der Beklagten zulässigerweise mit einer echten Leistungsklage geltend gemacht (§ 54 Abs. 5 SGG) ; er hatte keine Befugnis, ihr gegenüber einen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl BSG Urteil vom 17.1.1996 - 3 RK 26/94 - BSGE 77, 194, 197 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1 S 3; BSG Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 27/15 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 23 RdNr 7) .
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94

    Drogensubstitution mit Remedacen, pflichtwidrige Verordnung von Arzneimitteln,

    Auszug aus BSG, 31.03.2022 - B 5 R 17/21 R
    Der Kläger hat den von ihm geforderten Erstattungsbetrag gegenüber der Beklagten zulässigerweise mit einer echten Leistungsklage geltend gemacht (§ 54 Abs. 5 SGG) ; er hatte keine Befugnis, ihr gegenüber einen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl BSG Urteil vom 17.1.1996 - 3 RK 26/94 - BSGE 77, 194, 197 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1 S 3; BSG Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 27/15 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 23 RdNr 7) .
  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B

    Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den

    Auszug aus BSG, 31.03.2022 - B 5 R 17/21 R
    Die bei einem Trägerwechsel möglicherweise drohenden Lücken bei der Gewährung existenzsichernder Leistungen sollen auf diese Weise vermieden werden (vgl bereits BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr. 1 RdNr 13; ebenso BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - aaO RdNr 16; s nunmehr auch BT-Drucks 19/23550 S 103 - zu Art. 3 Nr. 5).
  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 13/99 R

    Revisionsgericht ist an Berufungszulassung im Verfahren der

    Auszug aus BSG, 31.03.2022 - B 5 R 17/21 R
    Diese Entscheidung ist nicht nur für das LSG (vgl § 144 Abs. 3 SGG) , sondern im weiteren Rechtsmittelzug auch für das BSG bindend (vgl BSG Urteil vom 26.1.2000 - B 6 KA 13/99 R - SozR 3-5533 Nr. 100 Nr. 1 S 3 = juris RdNr 15) .
  • BSG, 31.03.2022 - B 5 R 47/21 R

    Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem

    Auszug aus BSG, 31.03.2022 - B 5 R 17/21 R
    Der hier erkennende Senat hat sich dem angeschlossen (vgl BSG Urteil vom 7.4.2022 - B 5 R 47/21 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
  • BSG, 31.03.2022 - B 5 R 47/21 R

    Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 13. Senats (vgl BSG Urteil vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R - SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 RdNr 28) an (siehe auch BSG Urteil vom 7.4.2022 - B 5 R 17/21 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
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